Scheidung

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Kosten einer Scheidung in Deutschland. Ich beschränke mich dabei an dieser Stelle auf eine grobe Darstellung, denn eine Erörterung ausführlicherer Details würde den vorliegenden Rahmen sprengen, die Übersichtlichkeit beeinträchtigen und wahrscheinlich auch nicht unbedingt die Verständlichkeit für Nichtjuristen erhöhen. Sollten Sie Fragen zu gewissen Details haben, so wenden Sie sich bitte an mich oder an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

Gesetzliche Voraussetzungen einer Scheidung

Scheitern der Ehe
Zentrale Voraussetzung für eine Scheidung ist in Deutschland das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB). Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie diese wiederherstellen. Das muss das Familiengericht im Grunde eigentlich prüfen, das Gesetz gibt jedoch gewisse Sachverhalte vor, bei deren Vorliegen das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet wird.

Einer dieser Sachverhalte ist, dass die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben, ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte dem Antrag zustimmt.

Zudem wird ein Scheitern der Ehe etwa auch vermutet, wenn die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben. In diesem Falle bedarf es dann auch keiner Zustimmung des anderen Ehegatten mehr.

Zustimmung des anderen Ehegatten als zwingende Voraussetzung für die Scheidung?

Liegen die Voraussetzungen der genannten gesetzlichen Vermutungen vor, so muss das Familiengericht nicht im Detail prüfen, ob die Ehe gescheitert ist. Das bedeutet nun allerdings nicht, dass man nicht doch geschieden werden kann, wenn man noch keine drei Jahre getrennt lebt und der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. In diesem Falle muss das Familiengericht dann halt den Sachverhalt ermitteln und im Detail prüfen, ob die Ehe gescheitert ist und ob erwartet werden kann, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Es entspricht jedoch meiner Erfahrung, dass die meisten Familiengerichte bei der Prüfung des Scheitern der Ehe keine all zu strengen Maßstäbe anlegen. Bekundet ein Ehegatte in der gerichtlichen Anhörung beharrlich und glaubhaft, mit dem anderen Ehegatten nicht wieder zusammenkommen zu wollen, so wird man in der Regel auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden. Ein in der Rechtsprechung anerkanntes Indiz für das Scheitern einer Ehe ist es zudem etwa auch, wenn einer der Ehegatten mittlerweile bereits in einer neuen, festen Beziehung lebt. Oft lassen sich auch fortwährende Streitigkeiten auch nach der Trennung oder das Fehlen jedweden Kontakts seit der Trennung dokumentieren und auch solche Dinge sind letztendlich Indizien für ein Scheitern der Ehe. Hinzu kommt, dass auch der die Zustimmung verweigernde Ehegatte zu dem Scheitern der Ehe durch das Familiengericht befragt wird und häufig sagen die diesbezüglich Befragten gerade nicht das, was sie sagen müssten, um vielleicht doch eine Abweisung des Scheidungsantrages zu erreichen (nämlich, dass sie noch eine Chance für die Ehe sehen und mit dem anderen Ehegatten gerne wieder zusammenkommen würden). Häufig ist das Motiv für eine Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung letztendlich auch vielmehr, dass man dem anderen Ehegatten das Leben damit ganz einfach nur schwer machen oder ihn ärgern will.

Nach meiner langjährigen Erfahrung im Familienrecht ist das Risiko nicht geschieden zu werden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt eher gering. Ich bin seit über 25 Jahren im Familienrecht tätig und habe es in dieser Zeit nicht ein einziges Mal erlebt, dass ein Scheidungsantrag bei fehlender Zustimmung des anderen Ehegatten durch das Familiengericht tatsächlich abgewiesen wurde. Nicht dass es nicht vorstellbar wäre, dass ein Scheidungsantrag vielleicht auch abgewiesen werden könnte, wenn Indizien dafür vorliegen, dass die Eheleute vielleicht wieder zusammenkommen. In der Mehrzahl der Fälle ist das aber eher nicht der Fall.

Trennungsjahr

Das Gesetz sieht vor, dass eine Scheidung in der Regel nicht vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahrs erfolgen darf. Dieses Trennungsjahr soll den Ehegatten eine ausreichende Überlegungszeit geben und die Einreichung leichtfertiger und voreiliger Scheidungen verhindern. Das Trennungsjahr beginnt, sobald die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten beendet wurde. Wesentliche Elemente einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind in der Regel ein Zusammenleben, ein gemeinsames Wirtschaften und persönliche Verbundenheit.

In der Regel erfolgt eine Auflösung dieser ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch, dass einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Eine Trennung im rechtlichen Sinne erfordert allerdings nicht zwingend unbedingt einen Auszug durch einen der Ehegatten. Gesetz und Rechtsprechung lassen es unter gewissen Voraussetzungen durchaus auch zu, dass die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben. Allerdings erfordert ein solches Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung eine strikte „Trennung von Tisch und Bett“ und die Gerichte prüfen unter Umständen oft durchaus recht genau, ob die entsprechenden Voraussetzungen auch eingehalten wurden. Neben dem Schlafen in getrennten Zimmern ist dabei vor allem zu beachten, dass getrennte Haushalte geführt werden müssen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass keiner der Eheleute mehr für den anderen mit einkauft, kocht, putzt, wäscht etc. Auch von gemeinsamen Freizeitaktivitäten sollte abgesehen werden.

Das Familiengericht prüft den Ablauf des Trennungsjahres in der Regel dadurch, dass es beide Ehegatten in der Scheidungsverhandlung hierzu persönlich befragt. Zumeist ist der Trennungszeitpunkt zwischen den Eheleuten auch nicht streitig und selbst wenn, fällt es (zumindest bei einem räumlichen Umzug eines Ehegatten) zumeist nicht schwer, den Trennungszeitpunkt durch Schriftverkehr, Mietverträge oder Zeugen nachzuweisen. Etwas schwierig ist der Nachweis des Ablaufs des Trennungsjahres allerdings bei einem Getrenntleben innerhalb der gleichen Wohnung. Bestreitet der andere Ehegatte in einem späteren Scheidungsverfahren, dass all die genannten Punkte für ein Getrenntleben innerhalb der gleichen Wohnung beachtet wurden, so fällt es erfahrungsgemäß sehr schwer, das Gegenteil nachzuweisen.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Unter gewissen Voraussetzungen kann man aber auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Das sieht unser Gesetz allerdings als Ausnahme an und lässt dies nur unter engen Voraussetzungen zu.  Eine sogenannte Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB) erfordert eine extrem belastende Situation, die dem scheidungswilligen Ehegatten ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres schlichtweg unzumutbar macht. Unsere Rechtsprechung legt dabei durchaus strenge Maßstäbe an und nicht jedes Fehlverhalten des anderen Ehegatten reicht bereits für eine Härtefallscheidung aus. Anerkannte Gründe für eine Härtefallscheidung sind meist schwerwiegende Verfehlungen des Partners, wie Gewalt oder erhebliche Straftaten. Was dabei insbesondere jedoch zumeist nicht ausreicht, ist ein „Fremdgehen“ des anderen Ehegatten. Vielmehr müssen bei ehelicher Untreue schon schwerwiegende weitere Umstände hinzukommen, damit unsere Rechtsprechung annimmt, dass dem Ehegatten ein weiteres Verheiratetsein bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn aus diesem Fremdgehen eine Schwangerschaft entsteht oder etwa wenn dieses Fremdgehen mit einem nahen Verwandten des Betrogenen erfolgte.

Ein weiteres Problem mit eventuellen Härtefallscheidungen ist es zudem oft, dass die Beweislast für das Vorliegen dieser Härtegründe denjenigen trifft, der sie vorbringt. Oft gibt der andere Ehegatte sein Fehlverhalten jedoch nicht zu oder spielt es so weit herunter, dass es für die Annahme eines Härtefalls nicht ausreicht. Dann muss man bei Gericht beweisen, dass dies alles tatsächlich so vorgefallen ist und oft stehen einem ausreichende Beweismittel leider nicht zur Verfügung. Steht Aussage gegen Aussage, so hat man den Härtefall nicht nachgewiesen und das Gericht wird den Scheidungsantrag abweisen. Man kann dann zwar nach Ablauf des Trennungsjahres einen neuen Scheidungsantrag stellen und wird dann auch geschieden, auf den Kosten des ersten, abgewiesenen Scheidungsantrags bleibt man dann jedoch sitzen.

In Konstellationen, in denen ein Beweis des Härtefallgrundes schwierig erscheint, oder die Gefahr besteht, dass das Gericht die vorgebrachten Gründe vielleicht nicht als ausreichend für die Annahme eines Härtefalls ansieht, rate ich meinen Mandanten deshalb oft, wegen des Kostenrisikos vielleicht doch lieber den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

 

Das gerichtliche Scheidungsverfahren

Die Scheidung einer Ehe erfolgt in Deutschland durch einen gerichtlichen Beschluss. Hierfür gibt es ein besonderes Verfahren, dessen Ablauf im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt ist. Zu verschiedenen Dingen dieses Verfahren verweist das FamFG dann wiederum auch auf verschiedene Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zuständig für ein Scheidungsverfahren ist das Familiengericht. Das Familiengericht ist eine Unterabteilung des Amtsgerichts. Welches Amtsgericht örtlich für die eigene Scheidung zuständig ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder, so ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kinder ihren regelmäßigen Aufenthalt haben. Gibt es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, oder leben einige der Kinder bei einem Ehegatten und andere beim anderen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten ihren Aufenthalt in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken, so ist das Amtsgericht zuständig, in dem sich die letzte gemeinsame Ehewohnung befand. Dies allerdings nur, wenn noch einer der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bezirk der letzten gemeinsamen Ehewohnung hat. Ist auch dies nicht der Fall, so ist das Amtsgericht zuständig, in dem der Antragsgegner in dem Scheidungsverfahren wohnt (also derjenige, der den Scheidungsantrag nicht oder nicht zuerst eingereicht hat).

 

Scheidungsverfahren und Anwalt

Eröffnet wird das Scheidungsverfahren durch einen schriftlichen Scheidungsantrag. Da in einem Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht, kann man einen solchen Scheidungsantrag nicht selbst, sondern nur über einen Rechtsanwalt stellen. Allerdings müssen nicht beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen, so dass man das Scheidungsverfahren unter Umständen durchaus mit nur einem Rechtsanwalt durchführen kann.

Kann man sich einen gemeinsame Anwalt nehmen?

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass die Eheleute für das Scheidungsverfahren einen „gemeinsamen“ Anwalt beauftragen können. Ein gemeinsamer Rechtsanwalt ist bei einer Scheidung in Deutschland nach den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts jedoch nicht möglich, da ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. Das anwaltliche Berufsrecht verbietet es, gleichzeitig beide Ehegatten in der gleichen Angelegenheit zu vertreten und ein Anwalt der tatsächlich beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren vertritt, riskiert ganz erhebliche Konsequenzen durch die Rechtsanwaltskammer, die bis hin zu einem Entzug der Zulassung als Rechtsanwalt reichen. Einen tatsächlich „gemeinsamen“ Anwalt gibt es deshalb im Rahmen einer Trennung/Scheidung also nicht.

Möglich ist aber, dass nur einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt und dieser dann den Scheidungsantrag stellt. Dieser Anwalt vertritt dann aber nur einen der Ehegatten und der andere Ehegatte hat im Rahmen des Scheidungsverfahrens dann aber schlichtweg keinen eigenen Anwalt. Einen solchen benötigt er aber auch nicht unbedingt, denn er muss nicht selbst ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen im Hinblick auf gewisse Erklärungen im Scheidungverfahren ist er auch vom Anwaltszwang ausgenommen (etwa bei der Zustimmung zur Scheidung).

Derjenige der in dieser Konstellation den Anwalt beauftragt, muss als dessen Auftraggeber letztendlich dann aber allerdings die Kostennote dieses Anwalts bezahlen. Im Rahmen des Scheidungsverfahren gibt es am Ende zwar auch eine Entscheidung des Familiengerichts über die Kosten, diese Kostenentscheidung lautet jedoch in aller Regel auf eine sogenannte Kostenaufhebung. Das bedeutet, jeder bezahlt die Hälfte der Gerichtskosten, sowie seine eigenen Anwaltskosten. Derjenige der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nun aber keinen eigenen Anwalt beauftragt hat, hat nun allerdings keine Anwaltskosten. Und der andere Ehegatte erhält für seine eigenen Anwaltskosten durch eine Kostenaufhebung auch keinen Ausgleich vom anderen Ehegatten. Die Eheleute könne nun allerdings untereinander durchaus auch vereinbaren, dass einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt und dass man sich die Kosten dieses Anwalts dann aber teilt. Solche Vereinbarungen sind rechtlich ohne weiteres zulässig und in der Praxis durchaus häufig. Ich rate jedoch, solche Vereinbarungen vielleicht schriftlich festzuhalten, um nicht später vielleicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten, dass es eine solche Vereinbarung tatsächlich gab.

 

„Online-Scheidung?“

Bei einer Internetsuche mit dem Suchbegriff „Scheidung“ trifft man schnell auf zahlreiche Seiten die eine sogenannte „Online-Scheidung“ anbieten. Diese wird als einfach, schnell und kostengünstig beworben.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das deutsche Gesetz eine besondere Art der Scheidung, die „online“ durchgeführt wird, nicht kennt. Es handelt sich auch bei den beworbenen „Online-Scheidungen“ vielmehr um ganz normale Scheidungsverfahren und „Online-Scheidung“ bedeutet nur, dass der Scheidungswillige ausschließlich per Internet und Telefon mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert, anstatt persönlich in die Kanzlei eines Rechtsanwalts vor Ort zu gehen. Der Ablauf des eigentlichen, gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist hingegen völlig gleich und so etwas wie eine spezielle Scheidung, die „online“ stattfindet, gibt es nicht. Insbesondere findet bei jeder Scheidung irgendwann einmal eine reale Scheidungsverhandlung statt. Etwas anderes behaupten im Grunde aber auch die Anbieter solcher „Online-Scheidungen“ nicht. Der Verfahrensablauf ist der Gleiche und eine „Online-Scheidung“ ist deshalb in aller Regel weder einfacher, noch schneller als ein „normales“ Scheidungsverfahren.

Im Übrigen kann man in heutiger Zeit ja durchaus auch mit einem Anwalt vor Ort ausschließlich per E-Mail und Telefon kommunizieren kann, wenn man dies möchte. Dort hat man ergänzend dann aber auch noch die Möglichkeit, vielleicht doch einmal einen Termin vor Ort wahrzunehmen oder seinen Anwalt vor der Scheidung persönlich kennenzulernen. Ich hatte durchaus auch selbst bereits zahlreiche Mandate, bei denen ich die Mandanten bis zur Scheidungsverhandlung nie persönlich getroffen hatte und bei denen alle Kommunikation per Telefon, E-Mail oder Brief stattfand. Wem es zu viel Aufwand ist, bei einem Anwalt vor Ort persönliche Termine wahrzunehmen, muss dies nicht unbedingt tun. Ich zwinge niemanden, persönlich zu mir in die Kanzlei zu kommen. Wer dies möchte, kann dies jederzeit aber jederzeit auch gerne tun. Bei gewissen Dingen hat dies durchaus auch Vorteile, etwa wenn man gemeinsam ein Formular ausfüllt oder dergleichen.

Und da es sich bei einer „Online-Scheidung“ also im Grunde um ein ganz normales Scheidungsverfahren handelt, entstehen in der Regel auch keine niedrigeren Kosten als bei einer Beauftragung eines Anwalts vor Ort. Die Höhe der Kosten eines Scheidungsverfahrens ist weitestgehend gesetzlich geregelt. Die Höhe der Gerichtskosten wird durch das Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) vorgeben. Zur Höhe der Anwaltskosten gibt es das sogenannte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in dem die (Mindest-)Gebühren für ein Scheidungsverfahren festgelegt werden. Diese darf der Anbieter einer „Online-Scheidung“ auch nicht unterbieten und erfahrungsgemäß verlangt auch die Mehrzahl der Anwälte vor Ort lediglich die (Mindest-)Gebühren nach dem RVG. Eine höhere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren könnte ein Anwalt auch nur dann verlangen, wenn er mit dem Mandanten ausdrücklich eine schriftliche Gebührenvereinbarung abgeschlossen hat, die höhere Gebühren als die gesetzlichen vorsieht. Das kann man als Mandant zurückweisen, wenn der Rechtsanwalt dies verlangen sollte.

Die Höhe der Kosten einer Scheidung richten sich entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach dem sogenannten Verfahrenswert, der wiederum im Wesentlichen vom Einkommen und Vermögen der Eheleute abhängt. Dieser Verfahrenswert ist bei einer „Online-Scheidung“ nicht niedriger. Viele Anbieter werben zwar damit, beim Familiengericht einen Antrag auf Herabsetzung des Verfahrenswertes zu stellen, das kann in gleicher Weise aber durchaus auch ein Anwalt vor Ort tun und das Ganze ist also keine Besonderheit eine „Online-Scheidung“. Die Erfolgsaussichten solcher Anträge auf Herabsetzung des Verfahrenswertes sind zudem erfahrungsgemäß auch eher gering

Auch das auf entsprechenden Seiten oft zu lesende Kostenargument, man käme bei einer einvernehmlichen Scheidung gegebenenfalls mit nur einem Anwalt aus, ist keine Besonderheit einer „Online-Scheidung“. Auch bei Beauftragung eines Anwalts vor Ort ist in gleicher Weise eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt möglich, so dass auch insoweit kein spezieller Kostenvorteil einer „Online-Scheidung“ zu erkennen ist.

Unter Umständen wird eine solche „Online-Scheidung“ vielmehr vielleicht sogar teurer sein. Wegen des bestehenden Anwaltszwangs muss in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Scheidungsverhandlung nämlich in irgendeiner Form ein Anwalt mit anwesend sein. Beauftragt man einen Anwalt, der seine Kanzlei vom Gerichtsort weit entfernt hat (so wie dies bei den Online-Anbietern oft der Fall ist), so muss dieser unter Umständen zur Scheidungsverhandlung anreisen, wodurch dann Reisekosten und sogenannte Abwesenheitsgelder entstehen. Alternativ kann der „Online-Anwalt“ auch einen anderen Anwalt mit Sitz am Gerichtsort mit der Vertretung im Scheidungstermin beauftragen, durch diesen zweiten Anwalt entstehen dann jedoch ebenfalls zusätzliche Kosten. Und da die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegeben Gebühren und Auslagen Mindestgebühren darstellen, darf ein „Online-Anwalt“ auf derartige Mehrkosten in aller Regel auch nicht verzichten und muss diese im Grunde mit dem Mandanten abrechnen. Die gleichen Kosten wie bei einer Beauftragung eines Anwalts am Ort des Familiengerichts werden allenfalls vielleicht dann entstehen, wenn das Familiengericht vielleicht eine Durchführung der Scheidungsverhandlung per Videokonferenz zulässt. Dies ist nach § 128a ZPO in Deutschland grundsätzlich möglich, diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass es sich um einen für eine Videoverhandlung „geeigneten Fall“ handelt und dass hierfür beim entsprechenden Gericht „ausreichende Kapazitäten“ zur Verfügung stehen, was nicht immer der Fall ist. Das Familiengericht muss entsprechende Anträge auf Videoverhandlung individuell prüfen und ich habe es dabei durchaus auch bereits erlebt, dass ein Gericht einen Antrag auf Videoverhandlung abgewiesen hat. Gegen eine solche Abweisung gibt es dann auch kein Rechtsmittel und der „Online-Anwalt“ wird (mit entsprechenden Kosten für den Mandanten) dann wohl oder übel zum Scheidungstermin anreisen oder einen Terminsvertreter beauftragen müssen. Dann sind die gesetzlichen Gebühren einer „Online-Scheidung“ jedoch höher als die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des für die Scheidung zuständigen Amtsgerichts.

Wer genau hinschaut wird auch feststellen, dass die Anbieter von Online-Scheidung auch selbst gar nicht behaupten, günstiger zu sein als ein Anwalt vor Ort. Vielmehr sprechen Sie oft unkonkret lediglich davon, dass die Scheidung „günstig“ sei (was im Auge des Betrachters liegt) und dass man „Kosten sparen“ würde. Bei genauer Betrachtung versprechen die Anbieter dann aber allenfalls, dass man nur die gesetzlichen Mindestgebühren bezahlen würde, die man letztendlich aber nun allerdings auch bei einem Anwalt vor Ort in der Regel lediglich bezahlt.

Letztendlich bleibt es aber jedem selbst überlassen, wen er mit der Durchführung seiner Scheidung beauftragt. Wirkliche Vorteile einer sogenannten „Online-Scheidung“ sind für mich jedoch nicht zu erkennen.

 

Versorgungsausgleich

Zusammen mit dem Scheidungsverfahren wird in der Regel ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Sofern die Eheleute diesen Versorgungsausgleich nicht wirksam durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen haben, führt das Familiengericht einen solchen Versorgungsausgleich in der Regel automatisch zusammen mit einem Scheidungsverfahren durch. Hierzu muss man im Allgemeinen keinen besonderen Antrag stellen, das Familiengericht leitet einen Versorgungsausgleich vielmehr von sich aus in die Wege. Lediglich bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren wird ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen, so prüft das Familiengericht zumindest, ob diese Vereinbarung nicht vielleicht sittenwidrig ist.

Beim Versorgungsausgleich geht es inhaltlich um einen Ausgleich der von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte auf Altersvorsorge. Hintergrund dieses Versorgungsausgleichs ist letztendlich, dass unser Gesetzgeber möchte, dass beide Ehegatten während der Ehe im wesentlichen die gleiche Altersvorsorge erwerben. Man nehme die Situation, dass einer der Ehegatten nach der Heirat vielleicht seine Erwerbstätigkeit aufgibt oder einschränkt, um die Kinder zu betreuen oder den Haushalt zu führen, während der andere Ehegatte weiter in Vollzeit erwerbstätig ist. Im Hinblick auf die Altersvorsorge hätte dies zur Folge, dass der erwerbstätige Ehegatte weiterhin in die Rentenkasse einzahlt, während der nicht erwerbstätige Ehegatte keine weiteren Anrecht auf Altersvorsorge erwirbt. Lässt sich dieses Paar dann nach 25 oder 30 Jahren scheiden, so stünde der nicht erwerbstätige Ehegatte letztendlich ohne eigene Altersvorsorge da. Das möchte unser Gesetzgeber nicht, weshalb es den Versorgungsausgleich gibt.

Das Familiengericht stellt im Rahmen dieses Verfahrens fest, welche Anrechte auf Altersvorsorge beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Dieser Ausgleich bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die Ehezeit, d. h. es wird ausschließlich ermittelt, welche Anrechte jeder Ehegatte zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrages erworben hat. Vor der Eheschließung vielleicht bereits erworbene Anrechte werden hingegen nicht ausgeglichen.

Dieser Ausgleich bezieht sich nicht nur auf die gesetzliche Rentenversicherung, ausgeglichen werden darüber hinaus etwa auch Anrechte aus betrieblicher Altersvorsorge, aus Zusatzversorgungskassen, berufsständischen Altersvorsorgesystemen, Riesterrenten oder auch private Lebensversicherungen auf Rentenbasis.

Das Familiengericht ermittelt den Ehezeitanteil dieser Anrechte und im Grundsatz muss jeder Ehegatte dann die Hälfte der von ihm während der Ehe erworbenen Anrechte an den anderen abgeben. Da beide Ehegatten jeweils die Hälfte ihrer Anrechte abgeben müssen, führt dies im Endergebnis dann dazu, dass der Ehegatte mit den höheren Anrechten unter dem Strich einen Ausgleich an den anderen Ehegatten leisten muss.

Es gibt in diesem Rahmen auch eine sogenannte Geringfügigkeitsgrenze. Bei Anrechten mit nur sehr geringem Wert wird kein Ausgleich durchgeführt, weil sich in solchen Fällen der hinter einer  Teilung stehende Verwaltungsaufwand schlichtweg nicht lohnt. Solche nur geringfügigen Anrechte verbleiben dem jeweiligen Ehegatten vielmehr vollständig.

Verfahrenstechnisch funktioniert das ganze so, dass das Familiengericht nach Eingang eines Scheidungsantrages zunächst Fragebögen an beide Ehegatten verschickt, mit denen es abfragt, welche Anrechte auf Altersvorsorge beide Ehegatten während der Ehe erworben haben. Auf Grundlage dieses Fragebogens schreibt das Familiengericht dann die jeweiligen Versorgungsträger an und bittet um eine Auskunft zur Höhe der während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Diese Auskünfte gehen dann nach und nach bei Gericht ein und werden zur Überprüfung und Kenntnisnahme auch an die Ehegatten weitergeleitet. Erst wenn alle Auskünfte da sind, bestimmt das Gericht dann einen Scheidungstermin. In diesem Scheidungstermin entscheidet das Gericht dann über die Scheidung und zudem auch über den Versorgungsausgleich. Dies erfolgt in Form eines Beschlusses in dem dann udetailliert geregelt ist, welcher Ehegatte welche Anrechte in welcher Höhe an den anderen übertragen muss. Dieser Beschluss wird dann auch an die Versorgungsträger der einzelnen Anrechte übersandt, die im Weiteren dann diesen Beschluss umsetzen und die Anrechte teilen und übertragen. Etwa bei der gesetzliche Rentenversicherung funktioniert dies so, dass vom Versicherungskonto des einen Ehegatten eine vom Gericht festgesetzte Zahl an sogenannten Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen wird.

Der Versorgungsausgleich bedeutet nicht, dass ein Ehegatte vielleicht selbst an den anderen Ehegatten irgendwelche Zahlungen leisten muss. Vielmehr wird das eigentliche Anrecht aufgeteilt und man erhält dadurch später dann vielmehr eine Zahlung direkt durch den Versorgungsträger des geteilten Anrechts. Man erhält durch den Versorgungsausgleich also später einmal eine höhere Rente, bzw. im Falle des Ausgleichsverpflichteten später einmal eine niedrigere Rente. Bis zum Eintritt in den Ruhestand merkt man von diesen Versorgungsausgleich letztendlich noch nichts.

Alles in allem ist das System unseres Versorgungsausgleichs durchaus kompliziert und schwierig und eine umfassende Darstellung würde den Rahmen dieser groben Darstellung des Ablaufs eines Scheidungsverfahren sprengen. Wenden Sie sich zu Detailfragen gegebenenfalls an mich oder einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

weitere Folgesachen

Über den Versorgungsausgleich hinaus können im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gegebenenfalls zudem auch noch weitere Dinge geklärt werden. Dies geschieht (anders als beim Versorgungsausgleich)  jedoch nicht automatisch und das Gericht beschäftigt sich mit diesen Dingen nur dann, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens einer der Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellt.

Nicht alle Streitigkeiten zwischen Ehegatten können jedoch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mit verhandelt werden. Das Gesetz listet detailliert auf, welche Angelegenheiten durch Antrag gegebenenfalls in ein Scheidungsverfahren mit eingeführt werden können. Man nennt diese Angelegenheiten Folgesachen.

Neben dem Versorgungsausgleich benennt das Gericht als mögliche Folgesachen den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt, dass Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder, sowie das Ehewohnungszuweisungsverfahren und die Hausratsteilung. Auf eine eingehendere Darstellung all dieser Rechtsgebiete verzichte ich an dieser Stelle. Ich werde zu diesen Angelegenheiten zu einem späteren Zeitpunkt noch kurze Abhandlungen verfassen und an dieser Stelle dann als Links zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus sind zwischen Ehegatten zwar durchaus auch noch zahllose weitere rechtliche Streitigkeiten denkbar, wie beispielsweise der Trennungsunterhalt (das ist der Unterhalt zwischen Ehegatten der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist), der Ausgleich gemeinsamer Schulden und zahllose weitere Dinge. Zu solchen Dingen müssen jedoch isolierte, vom Scheidungsverfahren getrennte Gerichtsverfahren geführt werden und solche Angelegenheiten können somit keine Folgesachen darstellen.

Folgesachen bilden zusammen mit dem Scheidungsverfahren einen sogenannten Verbund. Das bedeutet, dass die Angelegenheiten in einem gemeinsamen Verfahren geführt und verhandelt werden und das über alle Angelegenheiten in einem einheitlichen Beschluss entschieden wird. Das hat zur Folge, dass man erst dann geschieden wird, wenn auch alle anderen anhängigen Folgesachen soweit geklärt sind, dass das Familiengericht über diese entscheiden kann. Diese Folgesachen verzögern also unter Umständen die Scheidung.

 

Abschluss des Scheidungsverfahrens

Wenn alle Angelegenheiten des Scheidungsverbundes geklärt und entscheidungsreif sind, bestimmt das Gericht dann einen Scheidungstermin. Das Gesetz legt fest, dass beide Eheleute persönlich angehört werden sollen, sodass man bei dieser Scheidungsverhandlung in aller Regel persönlich anwesend sein muss und lediglich in Ausnahmefällen sieht das Gericht von einer solchen persönlichen Anhörung ab. Auch der Anwalts bzw. die Anwälte sind in der Scheidungsverhandlung mit anwesend, da der Scheidungsantrag auch in der Scheidungsverhandlung nochmals gestellt werden muss. Man muss in der Scheidungsverhandlung in der Regel einen gültigen Arsenal Ausweis oder Reisepass vorlegen, um seine Identität nachzuweisen. Manche Gerichte möchten in der mündlichen Verhandlung zudem auch ein Original der Heiratsurkunde sehen. In der eigentlichen Anhörung wird Mandant kurz zu seinen Personalien, zu den Scheidungstatsachen (Trennungszeitpunkt und gegebenenfalls Ort der letzten gemeinsamen Ehewohnung) befragt

 

Kosten des Scheidungsverfahrens        

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind weitestgehend gesetzlich geregelt. Die Höhe der Gerichtskosten wird durch das Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) vorgeben. Zur Höhe der Anwaltskosten gibt es das sogenannte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in dem die Mindestgebühren für ein Scheidungsverfahren festgelegt werden.

Die Höhe der Gebühren richtet sich in einem Scheidungsverfahren nach dem sogenannten Verfahrenswert. In der Bevölkerung geläufiger ist vielleicht der Begriff Streitwert, der in familienrechtlichen Verfahren halt stattdessen Verfahrenswert heißt. Der Verfahrenswert ist eine Art Hilfsgröße zur Ermittlung der Kosten. Man kann mit diesem Verfahrenswert den gesetzlichen Vorschriften und Gebührentabellen entnehmen, wie hoch die Anwalts- und Gerichtsgebühren sind. Es gibt in diesem Gebührentabellen gewisse Gebührenstufen und je nach Höhe des Verfahrenswerts ergibt sich eine bestimmte Gebühr. Für diese Gebühr gibt es dann noch einen gewissen Multiplikator, dessen Höhe davon abhängt, wie der Verlauf des Verfahrens aussieht und welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt erbracht hat.

Die Höhe dieses Verfahrenswertes orientiert sich in einem Scheidungsverfahren am Einkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages. Grob gesagt ist der Verfahrenswert das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute. Manche Gerichte ziehen beim Vorhandensein unterhaltsberechtigte Kinder noch gewisse Beträge ab, wobei die Handhabung hierzu je nach zuständigem Richter durchaus uneinheitlich ist. Manche Gerichte ziehen für Kinder gar nichts ab, manche Gerichte ziehen für Kinder zwar etwas ab, rechnen gleichzeitig aber auch das Kindergeld als Einkommen und auch in welcher Höhe für Kinderabzüge vorgenommen werden ist je nach Gericht durchaus unterschiedlich. Je nach Gericht wird unter Umständen auch vorhandenes Vermögen in die Ermittlung des Gegenstandswertes mit hineingenommen, wobei die Rechtsprechung auch diesbezüglich sehr unterschiedlich ist. Manche Familienrichter prüfen die Einbeziehung von Vermögen auch sehr genau und Fragen im Hinblick auf das Vermögen der Eheleute in der Scheidungsverhandlung ausdrücklich nach, während andere Familienrichter sich für das Vermögen der Eheleute in der Scheidungsverhandlung überhaupt nicht interessieren und den Verfahrenswert ausschließlich auf Grundlage des Einkommens der Eheleute festsetzen.

Für anhängige Folgesachen erhöht sich dieser Verfahrenswert weiter. Die Höhe des Verfahrenswertes des in den meisten Verfahren ebenfalls mit anhängigen Versorgungsausgleichs orientiert sich zum einen an dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens, sowie an der Anzahl der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu prüfenden Anrechte. Für jedes Anrecht kommen 10 % des Verfahrenswert der Ehescheidung hinzu. Haben also beispielsweise bei der Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, so kommen 20 % des Verfahrenswertes der Ehescheidung hinzu. Haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und beispielsweise jeweils Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge, so läge man bei zusätzlichen 40 %.

Kommen im Laufe des Verfahrens weitere Folgesachen hinzu, so erhöht sich der Verfahrenswert weiter. Auf die Details dieser weiteren Erhöhungen möchte ich an dieser Stelle, damit die Darstellung nicht zu langatmig und dadurch unübersichtlich wird.

Eine exakte Ermittlung des genauen Verfahrenswertes ist bei Antragstellung zumeist nicht möglich. Oft wissen meinem Mandanten allenfalls so ungefähr, wie hoch das derzeitige Einkommen ihres Ehegatten ist und geklärt wird dies zumeist dann erst in der Scheidungsverhandlung. Wie erörtert ist die Rechtsprechung zur Ermittlung des Verfahrenswertes auch uneinheitlich und es ist nicht immer abzuschätzen, wie das jeweils zuständige Familiengericht den Verfahrenswert berechnen wird. Oft ist auch nicht hinreichend zu ermitteln, wie viele Versorgungsanrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs wohl vorhanden sein werden (wovon die Höhe des Verfahrenswertes des Versorgungsausgleichs abhängt) und am Ende ist der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens dann oft höher oder niedriger als bei Antragstellung zunächst angenommen. Wahlweise im Vorfeld oft auch nicht, ob im Laufe des Verfahrens nicht vielleicht weitere Folgesachen wieder Zugewinnausgleich, der nacheheliche Unterhalt oder das Sorgerecht hinzukommen. Zumeist sind im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens deshalb Kostenschätzungen durch den eigenen Rechtsanwalt möglich. Diese sind oft aber durchaus zutreffend und weichen oft auch nur geringfügig vom ursprünglich geschätzten Betrag ab. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt also ruhig nach den voraussichtlich entstehenden Kosten, erwarten sie aber vielleicht nicht das am Ende auch exakt dieser Betrag herauskommen wird.

Es gibt im Internet auch einige Gebührenrechner zu den im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vermutlich entstehenden Gebühren. Auch diese Rechner können letztendlich allenfalls voraussichtliche Kostenschätzungen liefern, bieten aber durchaus die Möglichkeit, zumindest die ungefähre Größenordnung der Kosten abzuschätzen.

 

Verfahrenskostenhilfe

Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, die Kosten eines Scheidungsverfahrens zu tragen, hat unter Umständen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Die Verfahrenskostenhilfe ist im Prinzip identisch mit der manch einem vielleicht bereits bekannten Prozesskostenhilfe, die im Familienrecht nur halt eben Verfahrenskostenhilfe heißt. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine Art staatliche Unterstützungsleistungen, die es finanziell eher schwachen Bürgern erlaubt ein Gerichtsverfahren zu führen, dass ihnen ansonsten finanziell vielleicht nicht möglich wäre.

Ob man Verfahrenskostenhilfe erhält, hängt zum einen davon ab, ob der geplante gerichtliche Antrag hinreichende Aussichten auf Erfolg hat. Bei einem Scheidungsverfahren ist diese Voraussetzung in der Regel kein Problem, da die Hürden für eine Scheidung letztendlich nicht sehr hoch sind.

Weitere Voraussetzung ist die finanzielle Bedürftigkeit. Geprüft werden durch das Gericht dabei zum einen das vorhandene monatliche Einkommen und die gegenüberstehenden Ausgaben. Dabei werden unter Umständen nicht alle Ausgaben berücksichtigt, die Rechtsprechung ist in diesem Bereich jedoch sehr großzügig und nur sehr wenige Dinge werden in diesem Rahmen nicht berücksichtigt. Wie diese Berechnung im Detail aussieht, würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Auch hierzu gibt es im Internet jedoch Rechner, die es ermöglichen das Ganze grob zu schätzen. Geprüft wird desweiteren aber auch, ob man nicht vielleicht über Vermögen verfügt, dass man zur Finanzierung des Verfahrens vielleicht einsetzen könnte. Manche Dinge fallen bei dieser Prüfung jedoch von vornherein als sogenanntes Schonvermögen heraus. Das betrifft insbesondere etwa eine selbst bewohnte Immobilie, Hausrat, einen Pkw den man für die Fahrt zur Arbeit benötigt oder beispielsweise auch eine Riester-Lebensversicherung. Auch darüber hinaus darf man aber durchaus ein gewisses Maß an Vermögen haben. Erst wenn das weitere Vermögen einen Betrag von 10.000,00 € übersteigt, wird der Einsatz dieses Vermögens gefordert.

Um diese Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, muss man im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Bewilligung dieser Verfahrenskostenhilfe stellen. Mit diesem Antrag muss man einen besonderen Fragebogen einreichen, indem man detaillierte Angaben zu dem eigenen Einkommen, vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen, Ausgaben und dem eigenen Vermögen machen muss. All diese Angaben muss man durch geeignete Nachweise zudem belegen. Das Gericht prüft auf Grundlage dieser Unterlagen dann, ob man einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat. Hat man diesen Anspruch nicht, so weist es den Antrag zurück. Hat man einen solchen Anspruch, so erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss und bewilligt die Verfahrenskostenhilfe. Je nach den individuellen Einkommensverhältnissen erhält man diese Verfahrenskostenhilfe entweder mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung oder aber ohne eine solche Verpflichtung. Verbessern sich nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vielleicht die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, so muss man dies dem Gericht mitteilen und das Gericht prüft die Verfahrenskostenhilfe erneut. Man wird nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ab und zu vom Familiengericht angeschrieben und zur Mitteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Kommt man dem nicht nach, so widerruft das Gericht die Verfahrenskostenhilfe und man muss die Kosten des Gerichtsverfahrens dann doch noch selbst tragen.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat zur Folge, dass man zum einen keine Gerichtskosten an das Gericht bezahlen muss. Der eigene Anwalt hat zudem auch keinen eigenen Gebührenanspruch mehr gegen den eigenen Mandanten und rechnet die Kosten seiner Tätigkeit stattdessen dann mit der Staatskasse ab.